Raumtausch: Dein Leben. Deine Wohnung. Passt!

Ein Angebot für alle Mitglieder, die mindestens 10 Jahre Mitglied* der Genossenschaft sind und mindestens 10 Jahre eine genossenschaftliche Wohnung bewohnen (gilt auch für übertragene Mitgliedschaften, z. B. Tod eines Ehepartners, bei wohnenden Mitgliedern). Das Programm wird unabhängig vom lebenslangen Wohnrecht der Genossenschaftsmitglieder angeboten.

Häufig ändern sich die Anforderungen an eine Wohnung, wenn sich die Lebensumstände verändern. Das Wohnungstauschprogramm der Bezirksbau möchte einen Anreiz geben, in eine kleinere, passende Wohnung umzuziehen.

Nutzen Sie Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Ihre Kosten: Das Nutzungsentgelt pro m² bleibt gleich, das heißt, das Nettokalt-Nutzungsentgelt wird weniger und Sie können Energie sparen – weniger heizen durch geringere Größe der Wohnung.
  • Für Generationen: Die bisherige, größere Wohnung wird bedarfsgerecht vermietet.
  • Unser Service: Wir, die Bezirksbau, suchen für Sie nach einer passenden Wohnung.
  • Ihre Verbesserung: Individuelle Anforderungen werden dabei berücksichtigt.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um am Wohnungstausch-Programm teilnehmen zu können:

Die bisherige, größere Wohnung

  • Es handelt sich um eine genossenschaftliche Wohnung der Bezirksbaugenossenschaft Altwürttemberg e.G.
  • Die Wohnung darf keiner Belegungs- und Mietpreisbindung unterliegen.
  • Die Wohnung muss mindestens drei Wohnräume und eine Wohnfläche von circa 65 m² umfassen.

Die neue, kleinere Wohnung

  • Es handelt sich um eine genossenschaftliche Wohnung der Bezirksbaugenossenschaft Altwürttemberg e.G.
  • Die Wohnung darf keiner Belegungs- und Mietpreisbindung unterliegen.
  • Die neue Wohnung darf maximal eine Wohnfläche von 60 m² haben.
  • Ob eine Wohnung im Rahmen des Tauschprogramms angeboten wird, wird durch den Vorstand entschieden (die Wohnung soll nach Ermessen des Vorstandes vergleichbar mit der „alten“ Wohnung sein).

Das Mitglied

  • Es muss ein bestehendes Nutzungsverhältnis bestehen. Das Nutzungsverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestehen.
  • Das Mietverhältnis muss ungekündigt sein. Es dürfen keine Mietrückstände bestehen.
  • Es darf kein gerichtliches (Mahn-)Verfahren (aufgrund Mietrückstände oder Wohnverhalten) anhängig sein.
  • Die Mitgliedschaft muss seit mindestens 10 Jahren bestehen. Es darf keine Mitteilung über den Ausschließungsbeschluss abgesandt sein (in Anlehnung § 68, Abs. 2, S. 2 GenG).
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